Erreichbarkeit


Familienzentrum Oberstaufen

Lindauerstraße 9

87534 Oberstaufen


Tel 08386/326190

Mail: renate.specht@allgaeu.org

Satzung des Vereins        Familienzentrum Oberstaufen e.V.

I. Name, Sitz

§1 Der Verein führt den Namen "Familienzentrum Oberstaufen e.V."
§2
Er hat seinen Sitz in 87534 Oberstaufen und ist in das Vereinsregister eingetragen.


II. Zweck des Vereins

§3 Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten, die Stärkung der elterlichen Erziehungskraft sowie die Förderung familienergänzender Angebote. Zu diesem Zweck unterhält der Verein ein Familienzentrum. Aufgaben und Inhalte regelt der Vorstand.
§4 Der Verein Familienzentrum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; dies betrifft nicht von der Vorstandschaft genehmigte außerordentliche Tätigkeiten auf Honorarbasis.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur  Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben und auf Aufwandsentschädigung.
Der Verein ist weltanschaulich neutral.
Er fühlt sich keiner politischen Partei zugehörig.


III. Die Mitgliederversammlung

§6 Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands
2. Die Höhe der satzungsgemäßigen Mitgliederbeiträge und deren Reduzierung  
   auf Antrag und die Erhebung von Umlagen
3. Satzungsänderungen
4. Aufnahme von Mitgliedern, deren Aufnahme vom Vorstand abgelehnt wurde
5. Aufträge und Weisungen an den Vorstand zur Erreichung der Vereinsziele
6. Geschäftsordnung des Plenums
7. Ausschluss von Mitgliedern
8 Auflösung des Vereins
9. Beitritt in einen Dachverband
10. Wahl der Revisoren/innen

§7     1.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bzw. mit relativer Mehrheit bei Stimmverteilung auf mehr als zwei Vorschläge. Für Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit erfoderlich.
    2. Stimmberechtigt sind jedes volljährige Mitglied (natürliche Personen sowie juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen). Im Rahmen einer Familienmitgliedschaft ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt.
§8 Einberufung der Mitgliederversammlung:
    1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor ihrem Zusammentritt über die örtliche Presse - hier Mitteilungsblatt - ein.
    2. Die Mitgliedervesammlung muss einmal jährlich stattfinden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
§9 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
§10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Verzeichnung des Datums, der Zahl und der anwesenden Mitglieder, des Abstimmungsergebnisses und Abstimmungsgegenstandes zu protokollieren.
    Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist nach der Beschlussfassung zur Billigung vorzulegen. Es ist vom/von der Protokollführer/in, zwei Vorstands-mitgliedern und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.  


IV. Vorstand

§11 Der Vorstand führt den Verein.
§12     1. Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-gleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
    3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    4. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Ver-gütung erhalten.
§13 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Auf Antrag eines Vereinsmitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim. Die erfoder-lichen Mehrheiten regelt §7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
§14 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten (§26 Abs. 2 BGB). Diese zwei Vorstandsmitglieder werden im Innen-verhältnis von der Vorstandschaft bestimmt.
§14a Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in einsetzen.
$14b Der Vorstand kann den/die Geschäftsführer/in mit Handlungsvollmachten aus-statten und laufende Geschäfte übergeben.



V. Finanzen

§15     1. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Zum Ende des Wirtschaftsjahres muss der Kassenbericht des Vereins der Mitglieder-versammlung schriftlich vorgelegt werden.
    2. Der Kassenbericht wird vom Vorstand abgefasst und zur Überprüfung den beiden, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungs-prüfer/innen vorgelegt.
§15a Revision
    1. Die Revisoren/innen werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
    2. Die Revisoren haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung zu prüfen, ob die Buchungen mit den Belegen übereinstimmen, die Ausgaben angemessen sind, den Beschlüssen entsprechen und dieBeitragsleistungen satzungsgemäß sind.
    3. Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlas-tung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
    4. Die Revisoren dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
§15b     1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld - und Sachspenden, sonstige Zuwendungen und erwirtschaftete Beträge aus satzungsgemäßen Tätigkeiten.
    2. Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereines und legt der Mitglieder-versammlung im Rahmen des Jahresberichtes einen Kassenbericht vor.
    3. Der Vorstand kann die Verwaltung der Mittel übertragen.


VI. Mitgliedschaft

§16 Mitglied kann jede juristische und natürliche Person sowie nicht rechtsfähige Vereinigung sein, die den Zweck des Vereins befürwortet. Für (Eltern-)Paare und Alleinerziehende und deren Kinder gibt es die Möglichkeit einer Familien-mitgliedschaft.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
Ein abgelehnter Bewerber hat das Recht, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
§17 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt: schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Ein-haltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres
    2. durch Ausschluss bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Die grundlose Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages zu den ordnungsgemäß festgesetzten Fälligkeitsterminen stellt einen derartigen groben Verstoß dar; in diesem Fall kann der Ausschluss allein durch den Vorstand nach dessen Er-messen vorgenommen werden.
    3. durch Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung des Vereins.


VII. Auflösung des Vereins


§18 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfal des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an "Der bunte Kreis", Förderkreis Kinderklinik Augsburg. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden

Diese Satzung wurde beschlossen am 22.10.10 von der Mitgliederversammlung in Oberstaufen und ersetzt die vorhergehende Satzung.

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Das Jahr fängt gut an mit neuen Angeboten im Familienzentrum:


Am Dienstag, 10.01.2012 um 9.30 Uhr beginnt unser Angebot


"Interkulturelle Gesprächsrunde" 

Ab 18. Januar: jeden Mittwoch, 18 - 19.30 Uhr, im alten Schul-kloster, Lindauer Straße, für Menschen mit Migrations-hintergrund, die die Deutsch-Prüfung schon haben und noch Praxis bekommen wollen oder für die, die die Prüfung noch nicht haben zur Vorbereitung darauf. Auf Wunsch können wir auch Grammatik unterrichten oder Staatskunde. Melden Sie sich einfach! 

Unkostenbeitrag 5 Euro, reduziert sich für FamZ Mitglieder und 10-er Karten.


Der Staufner Kinderfaschings-ball ist am Faschingssonntag, 19. Februar ab 13.45 Uhr im Kurhaus, das FamZ lädt herzlich dazu ein. Zauberer, FamZ-Tanz, Spiel, Tombola, Essen und Trinken warten auf euch.


Faschingskleidung: ab Montag, 16. Januar können Sie wieder bei uns der Kleiderkiste schöne Faschingskleidung kaufen.



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